Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

SGleiG 2024

§ 24 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte

Stand: 25.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/24#abs-1 (1) In den Streitkräften sind in jeder Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der Division und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der Division nachgeordnet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/24#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienststellen der Ebenen, die der Divisionsebene vergleichbar sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/24#abs-3 (3) In jeder Dienststelle, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet ist, ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der übergeordneten Dienststelle nachgeordnet sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/24#abs-4 (4) In jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene oder unterhalb der Ebene, die der Divisionsebene vergleichbar ist, kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.
§ 23 § 25