Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 24 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/24#abs-1 (1) In den Streitkräften sind in jeder Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/24#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienststellen der Ebenen, die der Divisionsebene vergleichbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/24#abs-3 (3) In jeder Dienststelle, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet ist, ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleiG%202024/24#abs-4 (4) In jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene oder unterhalb der Ebene, die der Divisionsebene vergleichbar ist, kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. Wahlberechtigt und wählbar sind